KG - Beschluß vom 07.07.1997
16 WF 3196/97
Normen:
GKG § 12, § 15, § 18, § 23 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1615

KG - Beschluß vom 07.07.1997 (16 WF 3196/97) - DRsp Nr. 1999/1143

KG, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 16 WF 3196/97

DRsp Nr. 1999/1143

»Der Gebührenstreitwert eines im Wege der Stufenklage eingeklagten, zunächst unbezifferten Leistungsantrags richtet sich grundsätzlich nicht nach den Erkenntnissen des Klägers zu Beginn, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz. Bei der am Ende der Instanz vorzunehmenden Bewertung eines zunächst unbezifferten Leistungsantrages sind aber nur solche erst im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen Umstände zu berücksichtigen, deren Kenntnis der Kläger mit der die Leistungsklage vorbereitenden Auskunft erlangt hat und deren Unkenntnis eine Bezifferung seines Leistungsanspruchs zunächst nicht zuließen (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 13.03.1997 - 16 U 8282/96, NJW 1998, 418).«

Normenkette:

GKG § 12, § 15, § 18, § 23 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 1615