KG - Beschluß vom 07.08.1997 (17 WF 5072/97) - DRsp Nr. 1998/7346
KG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 17 WF 5072/97
DRsp Nr. 1998/7346
Auch nach Stellung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist die bedürftige Partei nicht verpflichtet Ansparungen vorzunehmen und das Angesparte auf die Prozeßkosten zu zahlen. Sie ist - sofern kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und sie nach ihrem Einkommen zur Zahlung von Raten verpflichtet ist - erst für die Zeit nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Zahlung von Raten aus dem laufenden Einkommen verpflichtet.