KG - Beschluss vom 07.10.2015
25 WF 109/15
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 177/14

KG - Beschluss vom 07.10.2015 (25 WF 109/15) - DRsp Nr. 2016/12842

KG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 25 WF 109/15

DRsp Nr. 2016/12842

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. August 2015 - 80 F 177/14 - wird auf seine Kosten bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Eltern streiten seit Jahren in mehreren gerichtlichen Verfahren über den Umgang des Vaters mit den beiden gemeinsamen, mittlerweile fast 14 Jahre alten Kindern J### und M#####. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 hatte das Amtsgericht Schöneberg einen alle drei Wochen stattfindenden Umgang der Kinder beim Vater in S#### festgelegt. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Abänderung dieses Beschlusses dahingehend, dass der Umgang zukünftig in Berlin stattfinden soll, da dies die Kinder wünschten und sie sich weigerten, alle 3 Wochen zum Wohnort des Vaters zu fliegen. Das Familiengericht hat die Einholung eines psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psych. J### W#### zu der Frage angeordnet, welche Umgangsregelung im Interesse der Kinder künftig angezeigt erscheine. Das Gutachten vom 15. April 2015 (Bl.102 ff d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist am 9. Juni 2015 an den Vater zur Stellungnahme binnen 3 Wochen abgesandt worden. Am 2. Juli 2015 hat der Vater die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.