KG - Beschluß vom 08.05.1998 (13 WF 2854/98) - DRsp Nr. 1999/10351
KG, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 13 WF 2854/98
DRsp Nr. 1999/10351
An die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen des Sorgeberechtigten, die der Bekanntgabe von dessen Wohnanschrift entgegenstehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Abwägung ist weiterhin das Interesse des Verfahrensgegners zu beachten, im Falle seines Obsiegens für etwa erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis vom Wohnsitz und den Lebensverhältnissen des Schuldners zu haben.