KG - Beschluß vom 08.05.1998
13 WF 2854/98
Normen:
BGB § 1634 (a.F.);
Fundstellen:
DRsp I(167)449a
FamRZ 1999, 876

KG - Beschluß vom 08.05.1998 (13 WF 2854/98) - DRsp Nr. 1999/10351

KG, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 13 WF 2854/98

DRsp Nr. 1999/10351

An die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen des Sorgeberechtigten, die der Bekanntgabe von dessen Wohnanschrift entgegenstehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Abwägung ist weiterhin das Interesse des Verfahrensgegners zu beachten, im Falle seines Obsiegens für etwa erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis vom Wohnsitz und den Lebensverhältnissen des Schuldners zu haben.

Normenkette:

BGB § 1634 (a.F.);
Fundstellen
DRsp I(167)449a
FamRZ 1999, 876