KG - Beschluß vom 08.12.1993
16 WF 7542/93
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 1; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 765

KG - Beschluß vom 08.12.1993 (16 WF 7542/93) - DRsp Nr. 1994/7671

KG, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 16 WF 7542/93

DRsp Nr. 1994/7671

Unterhaltsabänderungsklage gegen das volljährig gewordene Kind: 1. Fortbestehende Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs, aber aufgrund der Volljährigkeit veränderte Bedarfsermittlung, nunmehr anteilige Haftung der Eltern mit weniger strenger Bestimmung des Selbstbehalts. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines etwa fortbestehenden Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Vater liegt bei dem Kind, wozu sowohl die Darlegung seines Unterhaltsbedarfs als auch die Darlegung der auf den Vater gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entfallenden Haftungsquote gehört.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 1; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 765