KG - Beschluß vom 10.12.1994
1 W 6687/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; FGG § 68b Abs. 1, § 15 ; ZPO § 406 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1379

KG - Beschluß vom 10.12.1994 (1 W 6687/94) - DRsp Nr. 1996/3208

KG, Beschluß vom 10.12.1994 - Aktenzeichen 1 W 6687/94

DRsp Nr. 1996/3208

1. Als Entscheidungsgrundlage für eine Betreuungsanordnung von Amts wegen ( § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG ) reichen ärztliche Bescheinigungen und Stellungnahmen nicht aus, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben. Bei einem medizinischen Gutachten ist erforderlich, daß der Sachverständige den Untersuchungsbefund, aus dem er seine Diagnose ableitet, im einzelnen mitteilt und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die ihm sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar darstellt. 2. Dabei bedeutet die gerichtliche Einholung des Gutachtens nach § 68b FGG, daß das Gericht die Erstattung grundsätzlich selbst veranlaßt, dabei die Tatsachen jedenfalls im Kern bezeichnet, auf deren Feststellung es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Betreuerbestellung nach § 1896 BGB maßgeblich ankommt, sowie die Person des Gutachters nach pflichtgemäßem Ermessen selbst auswählt und dem Betroffenen vor der Gutachtenerstattung bekanntgibt, um dem Ablehnungsrecht des Betroffenen nach §§ 15 Abs. 1 FGG, 406 ZPO gerecht zu werden.