KG - Beschluß vom 12.03.1996
1 W 4/95
Normen:
EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 236 § 1 ; DDR: ZGB § 403 Abs. 2 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 8 ;
Fundstellen:
ErbPrax Nr. 130/96
NJW 1998, 243
ZEV 1996, 436

KG - Beschluß vom 12.03.1996 (1 W 4/95) - DRsp Nr. 1997/1980

KG, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 1 W 4/95

DRsp Nr. 1997/1980

»1. Ein Schreiben des Rechtspflegers des Nachlaßgerichts an den Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens, in dem diesem unter Darlegung der Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, den Antrag zurückzunehmen, ist keine erinnerungs- oder beschwerdefähige Verfügung. 2. a) Im Falle einer Nachlaßspaltung in bezug auf DDR-Immobilienvermögen ist Adressat einer nach dem 2. Oktober 1990 abgegebenen Ausschlagungserklärung anstelle eines Staatlichen Notariats das örtlich zuständige Nachlaßgericht. b) Eine vor diesem Zeitpunkt gegenüber diesem Nachlaßgericht abgegebene Ausschlagungserklärung, die inhaltlich auch das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen erfaßt, wird auch in bezug auf den abgespaltenen Nachlaß mit dem Beitritt der DDR wirksam, wenn die Frist für die Ausschlagung des abgespaltenen Nachlasses erst nach diesem Zeitpunkt abläuft.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 236 § 1 ; DDR: ZGB § 403 Abs. 2 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 8 ;

Sachverhalt:

Zeit und Ort der Ausschlagung