KG - Beschluß vom 12.09.2000
1 W 6183/00
Normen:
FGG § 19, § 68b Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 2001, 42
FGPrax 2000, 237
MDR 2001, 335
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 519/99

KG - Beschluß vom 12.09.2000 (1 W 6183/00) - DRsp Nr. 2001/9962

KG, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 1 W 6183/00

DRsp Nr. 2001/9962

»1. Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Das gilt auch, wenn die Entscheidung vom Landgericht als Erstbeschwerdegericht getroffen worden ist. 3. Eine solche Beschwerde ist begründet, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, die einen Anhalt für eine psychische Krankheit des Betroffenen ergeben.«

Normenkette:

FGG § 19, § 68b Abs. 1, 3 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 519/99
Fundstellen
BtPrax 2001, 42
FGPrax 2000, 237
MDR 2001, 335