KG - Beschluß vom 12.09.2000 (1 W 6183/00) - DRsp Nr. 2001/9962
KG, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 1 W 6183/00
DRsp Nr. 2001/9962
»1. Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.2. Das gilt auch, wenn die Entscheidung vom Landgericht als Erstbeschwerdegericht getroffen worden ist.3. Eine solche Beschwerde ist begründet, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, die einen Anhalt für eine psychische Krankheit des Betroffenen ergeben.«