KG - Beschluss vom 12.10.2012
19 UF 7/12
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 3343/11

KG - Beschluss vom 12.10.2012 (19 UF 7/12) - DRsp Nr. 2012/20678

KG, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 19 UF 7/12

DRsp Nr. 2012/20678

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2011 - 141 F 3343/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Tenor zu 3) wie folgt gefasst:

3. Im Wege der externe Teilung wird zu Lasten des für den Ehemann nach der S#### Versorgungsordnung bestehenden Anrechts auf betriebliche Versorgung bei der Beteiligten zu 5) zugunsten der Ehefrau bei der V############# ########## ein Anrecht in Höhe von 5.561,68 Euro, bezogen auf den 28.2.2011, begründet. Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, diesen Betrag zzgl. 5,14% Zinsen seit dem 1.3.2011 an die V############# zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wird - unter teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts vom 8.12.2011 - für die I. und II. Instanz auf 5.918,48 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Entscheidung über die Verzinsung des nach dem Ausspruch zu 1) zu zahlenden Kapitalbetrages zugelassen.

Gründe: