KG - Beschluß vom 13.03.1997
16 U 8282/96
Normen:
GKG § 12, § 15, § 18, § 23 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 595
NJW-RR 1998, 418

KG - Beschluß vom 13.03.1997 (16 U 8282/96) - DRsp Nr. 1998/16621

KG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 16 U 8282/96

DRsp Nr. 1998/16621

»Der Gebührenstreitwert eines im Wege der Stufenklage eingeklagten, zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs richtet sich nicht nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz. Er kann infolgedessen durchaus auch geringer sein als der dann nach § 18 GKG maßgebende Wert des Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs, der sich seinerseits nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, nicht jedoch nach deren Ergebnis richtet.«

Normenkette:

GKG § 12, § 15, § 18, § 23 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 595
NJW-RR 1998, 418