KG - Beschluß vom 13.06.1996
1 W 3981/94
Normen:
EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 2, § 372 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 373
FGPrax 1996, 191
FamRZ 1996, 1572
ZEV 1996, 349

KG - Beschluß vom 13.06.1996 (1 W 3981/94) - DRsp Nr. 1997/1979

KG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 1 W 3981/94

DRsp Nr. 1997/1979

»1. Ist in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen Nachlaßspaltung eingetreten, weil der Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in den alten Bundesländern in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem Beitritt verstorben ist, ist die letztwillige Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in bezug auf den abgespaltenen Nachlaß auf Grund einer in der erwähnten Zeit errichteten letztwilligen Verfügung nicht zulässig; diese unwirksame letztwillige Anordnung kann jedoch zu der Auslegung führen, daß der zum Vorerben Eingesetzte (Voll-)Erbe ist, während zugunsten des zum Nacherben Eingesetzten ein auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls aufschiebend bedingtes (Quoten-)Vermächtnis angenommen wird. 2. Sind mehrere Erbprätendenten vorhanden, welche die gleiche erbrechtliche Position haben, entfaltet ein nur zugunsten eines Erbprätendenten wirkendes rechtskräftiges prozessuales Feststellungsurteil in bezug auf dessen Erbrechtsanteil im Erbscheinsverfahren keine Bindungswirkung.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 2, § 372 ;

Sachverhalt:

Testamentswortlaut Beteiligte Ausschlagung, Erbschein Erbscheinsanträge für Ost-Immobilien Anerkenntnisurteil zugunsten der Tochter aus erster Ehe Beschwerde und weitere Beschwerde