KG - Beschluß vom 14.01.1997 (1 W 8000/95) - DRsp Nr. 1998/19360
KG, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 1 W 8000/95
DRsp Nr. 1998/19360
Leitsatz (Redaktion)1. Allein der lange Zeitraum - 25 Jahre - seit dem Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung führt nicht zur Verwirkung eines Beschwerderechtes. Im Erbscheinsverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die materiell-rechtliche Richtigkeit der Rechtslage grundsätzlich Vorrang hat.2. Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testaments verwendeten Formulierung »sollte uns aber beiden also mir + meiner Frau gemeinsam etwas zustoßen«.
Normenkette:
BGB §§ 2084, 133, 242;
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