KG - Beschluß vom 14.05.1998
1 W 3540/97
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1 ; BGB § 134 Abs. 1, §§ 2229 ff;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 185
FamRZ 1998, 1542
NJW 1999, 730
NJW-RR 1999, 2
Rpfleger 1998, 428
ZEV 1998, 437

KG - Beschluß vom 14.05.1998 (1 W 3540/97) - DRsp Nr. 1999/1137

KG, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 1 W 3540/97

DRsp Nr. 1999/1137

Hat ein Heimbewohner vor seinem Einzug in ein Heim zu Gunsten des Heimträgers eine letztwillige Verfügung errichtet, so wird diese nach dem Einzug in das Heim wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtig, wenn über sie zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner Einvernehmen bestand und eine Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt wurde. Ein derartiges Einvernehmen ist bereits dann gegeben, wenn der Heimträger sich nach Erlangung der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung so verhält, dass der Heimbewohner hieraus auf dessen Einverständnis mit seiner letztwilligen Verfügung schließen muß. Hierbei reicht es aus, dass Personen, die der Heimträger mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Heimbewohner betraut hat und die ihn insoweit gegenüber den Heimbewohnern vertreten, von der letztwilligen Verfügung des Heimbewohners Kenntnis erlangt haben.

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 1 ;