BGB § 1587a Abs. 1 S. 2, § 1587b Abs. 5, § 1587c Nr. 1, Nr. 3, § 1587f, § 1587h;
Fundstellen:
FPR Service 05-1995 III
KG - Beschluß vom 17.03.1995 (17 UF 4837/94) - DRsp Nr. 1995/6413
KG, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 17 UF 4837/94
DRsp Nr. 1995/6413
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist jedenfalls dann nicht auszuschließen, wenn die Eheleute aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses bereits seit der Ehescheidung getrennt leben, der ausgleichspflichtige Ehemann die Ehe nur zur Förderung seiner beruflichen Karriere eingegangen ist und von dem Gesamtausgleichsbetrag von 2081,91 DM im Hinblick auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5BGB lediglich ein Betrag von 721,58 DM dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt.Behauptet der ausgleichspflichtige Ehemann, die Ehefrau habe ihn bei seiner beruflichen Karriere weniger als erwartet unterstützt, so trägt er hierfür die Beweislast.
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