KG - Beschluss vom 17.05.2018
17 UF 6/18
Normen:
VersAusglG § 33; BGB § 1569;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 2772/17

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 17 UF 6/18

DRsp Nr. 2019/1273

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass nachehelicher Unterhalt ab dem Bezug von Alters- und Erwerbsunfähigskeitsrentenleistungen durch den Unterhaltsschuldner nur dann geschuldet sein soll, wenn die Anwartschaft nicht gem. § 33 VersAusglG gekürzt wird, ist dahin auszulegen, dass der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch jedenfalls bis zur Höhe des Kürzungsbetrages der Versorgung zustehen soll.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten wird der am 7. Dezember 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 2772/17 - im Tenor zu 1. geändert:

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2013 - 201 F 2031/13 - erfolgte Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. ####) wird ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 1.511,77 EUR ausgesetzt.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.977,98 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; BGB § 1569;

Gründe:

I.