KG - Beschluß vom 18.05.1993
1 W 1007/92
Normen:
BGB § 1763 ; EGBGB Art. 234 § 1 ; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 lit. g, i ( Einig. Vtr. Anl. 1 III A III Nr. 289, 1 III A III Nr. 28 i ); FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9, § 63 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1359

KG - Beschluß vom 18.05.1993 (1 W 1007/92) - DRsp Nr. 1994/7692

KG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 W 1007/92

DRsp Nr. 1994/7692

Ist ein Adoptionsaufhebungsverfahren am Tag des Wirksamwerden des Beitritts anhängig, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG. Hebt das Vormundschaftsgericht eine Adoption auf Antrag des Annehmenden auf und ändert das Landgericht diesen Beschluß ab, so kann der Annehmende Beschwerde nach § 20 FGG einlegen, weil er durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts bereits eine formale Rechtsposition erlangt hat, obwohl er bei einer Ablehnung der Aufhebung der Adoption durch das Vormundschaftsgericht aus eigenem Recht keine Beschwerde einlegen könnte, sondern nur im Interesse des Kindes nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Der biologische Vater ist nach § 20 FGG beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht eine Adoption aufhebt, weil das Wiederaufleben seiner Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind ein Betroffensein begründet.

Normenkette:

BGB § 1763 ; EGBGB Art. 234 § 1 ;