KG - Beschluß vom 18.05.1993 (1 W 1007/92) - DRsp Nr. 1996/16487
KG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 W 1007/92
DRsp Nr. 1996/16487
Der Annehmende ist gegen einen Beschluß des Landgerichtes, durch den eine Adoption aufhebende Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, (§ 1763BGB) geändert wird, zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Beeinträchtigung eigenen Rechtes (§ 20 Abs. 1FGG) beschwerdebefugt, unbeschadet dessen, daß er gegen eine Ablehnung der Aufhebung einer Adoption seitens der I. Instanz Beschwerde nur im Interesse des Kindes nach § 57 Abs. 1 Nr. 9FGG einlegen könnte.