KG - Beschluß vom 18.05.1993
1 W 1007/92
Normen:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1359
OLGZ 1994, 68

KG - Beschluß vom 18.05.1993 (1 W 1007/92) - DRsp Nr. 1996/16487

KG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 W 1007/92

DRsp Nr. 1996/16487

Der Annehmende ist gegen einen Beschluß des Landgerichtes, durch den eine Adoption aufhebende Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, (§ 1763 BGB) geändert wird, zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Beeinträchtigung eigenen Rechtes (§ 20 Abs. 1 FGG) beschwerdebefugt, unbeschadet dessen, daß er gegen eine Ablehnung der Aufhebung einer Adoption seitens der I. Instanz Beschwerde nur im Interesse des Kindes nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG einlegen könnte.

Normenkette:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1359
OLGZ 1994, 68