KG - Beschluß vom 18.07.1996 (1 W 445/96) - DRsp Nr. 1997/669
KG, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 1 W 445/96
DRsp Nr. 1997/669
»1. Ein Betreuer ist Berufsbetreuer, wenn seine Arbeitskraft durch die übertragenen Betreuungen in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nach einer Gesamtbetrachtung nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seine Betreuerpflichten wie ein Einzelbetreuer außerhalb seiner Berufstätigkeit in Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht leistet.2. Die Angemessenheit der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten bestimmt sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört. Dabei bildet der sich aus Zeit- und allgemeinem Büroaufwand sowie der vom Betreuer abzuführenden Mehrwertsteuer errechnende Betrag die Untergrenze für die Bemessung der Vergütung.3. Einem Betreuten, der nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des § 69d Abs. 1 Satz 4 FGG vor der Festsetzung einer Vergütung nicht gehört zu werden braucht oder der auch bei persönlicher Anhörung zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in der Lage ist, ist vom Amtsgericht ein Pfleger für das Festsetzungsverfahren zu bestellen.«