KG - Beschluß vom 19.01.1998
18 UF 8218/97
Normen:
BGB § 1361, § 1601 ; ZPO § 935, § 936, § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 688

KG - Beschluß vom 19.01.1998 (18 UF 8218/97) - DRsp Nr. 1998/16612

KG, Beschluß vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 18 UF 8218/97

DRsp Nr. 1998/16612

Wird der Kindesunterhalt regelmäßig gezahlt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des Kindesunterhalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Zwar kann der Ehegattenunterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Höhe des Notbedarfs, der dem in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen notwendigen kleinen Selbstbehalt entspricht, tituliert werden, jedoch kann, wenn der nach materiellem Recht geschuldete Unterhalt hinter dem Notbedarfsunterhalt zurückbleibt, mit der einstweiligen Verfügung nur die Zahlung des nach materiellem Recht geschuldeten Unterhalts verlangt werden. Deshalb müssen sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt dargetan und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht sein.