KG - Beschluss vom 19.07.2013
13 UF 56/13
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 13696/12

KG - Beschluss vom 19.07.2013 (13 UF 56/13) - DRsp Nr. 2013/19949

KG, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 13 UF 56/13

DRsp Nr. 2013/19949

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29.01.2013 - 139 F 13696/12 - geändert:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30.10.2012 - 139 F 13696/12 - wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.434,22 EUR festgesetzt, wobei 15.430,49 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 20.003,73 EUR auf die Beschwerde der Antragstellerin entfallen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt streitig ist. Das Scheidungsverfahren war seit dem 09.05.2001 rechtshängig. Ihre Ehe ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 04.09.2012 - 139 F 6810/01 - geschieden worden. Die Folgesache Zugewinn ist zuvor abgetrennt worden. Die Beschwerde der hiesigen Antragstellerin gegen den Scheidungsbeschluss ist mit Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juli 2013 - 13 UF 215/12 - zurückgewiesen worden. In der Folgesache Zugewinn, in der allein die Antragstellerin derzeit einen Zugewinn in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 1.000.000 EUR begehrt, ist noch keine Entscheidung ergangen.