KG - Beschluß vom 19.11.1996
1 W 837/96
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 (a.F.), § 1355 Abs. 4 (n.F.); FamNamRG Art. 7 Abs. 4 ; PSTV § 71a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1400

KG - Beschluß vom 19.11.1996 (1 W 837/96) - DRsp Nr. 1998/11

KG, Beschluß vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 1 W 837/96

DRsp Nr. 1998/11

»Hat ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten des FamNamRG am 01.04.1994 die Führung eines Begleitnamens erklärt, den er nach dem im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblichen Rechtszustand nicht führen durfte (hier: ein Name eines Doppelnamens), und hat er gegen den ablehnen Bescheid des Standesbeamten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, hat das Gericht aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung geltenden Rechtszustandes zu prüfen, ob die frühere Wahl des Begleitnamens nunmehr zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, ist der Standesbeamten anzuweisen, dem Ehegatten eine Bescheinigung zu erteilen, wonach die Wahl des Begleitnamens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage wirksam geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 (a.F.), § 1355 Abs. 4 (n.F.); FamNamRG Art. 7 Abs. 4 ; PSTV § 71a;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1400