KG - Beschluss vom 20.07.2000
19 UF 3032/00
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 S. 1 § 30 Abs. 2 S. 1 § 131 Abs. 2 § 131 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 122 FR 5288/99

KG - Beschluss vom 20.07.2000 (19 UF 3032/00) - DRsp Nr. 2002/5349

KG, Beschluss vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 19 UF 3032/00

DRsp Nr. 2002/5349

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 S. 1 § 30 Abs. 2 S. 1 § 131 Abs. 2 § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Mutter ist die gesetzliche Vertreterin des am 1. November 1988 geborenen Kindes S das aus der am 12. Juni 1991 geschiedenen Ehe seiner Eltern hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für S. Weiter ist das am 10. Mai 1986 geborene Kind J aus der Ehe hervorgegangen. J lebt seit dem 14. April 2000 bei der Mutter, der Vater ist für sie aber weiter allein sorgeberechtigt. Die Mutter beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung von S die zukünftig wie ihre wiederverheiratete Mutter den Namen tragen soll.

Der Vater wendet sich gegen die Namensänderung. Er habe den Kontakt zu S unterlassen, um ihre Eingliederung in die neue Familie zu fördern. Solange S jedoch nicht durch Adoption vollständig in die Familie aufgenommen sei, lehne er die "kosmetische Wirkung" einer bloßen Namensänderung ab. Auch gibt er zu bedenken, dass die Tochter J dann als einzige in der neuen Familie hieße. Den Vorwurf der Unterhaltsverletzung weist der Antragsgegner mit der Begründung zurück, dass er bis zum April 2000 für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden Tochter J aufgekommen ist.