KG - Beschluß vom 22.09.1993
1 W 2432/93
Normen:
BGB § 1666. 1672; FGG §§ 35 ff.;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 1111
DAVorm 1994, 309
FamRZ 1994, 119
FuR 1994, 37
MDR 1993, 1208
NJW-RR 1994, 70
OLGZ 1994, 184

KG - Beschluß vom 22.09.1993 (1 W 2432/93) - DRsp Nr. 1994/7680

KG, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 1 W 2432/93

DRsp Nr. 1994/7680

»1. Sorgerechtsentscheidungen des Familiengerichts, die aus Anlaß einer nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern ergangen sind, werden durch ein späteres dauerhaftes Zusammenleben der Eltern nicht von selbst hinfällig, sondern bedürfen der Aufhebung seitens des Gerichts. Hierfür ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. 2. Ergeben sich nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anhaltspunkte dafür, daß Maßnahmen wegen eines Sorgerechtsmißbrauchs der Eltern zu ergreifen sind, so können solche Maßnahmen nur durch das Vormundschaftsgericht nach Maßgabe der §§ 1666 ff. BGB getroffen werden. Hat das Familiengericht seine frühere Sorgerechtsentscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, ist das Vormundschaftsgericht auch zuständig für die Frage, ob und in welchem Umfang die getroffenen Maßnahmen fortgelten.«

Normenkette: