KG - Beschluß vom 23.07.1996 (18 UF 532/96) - DRsp Nr. 1997/1397
KG, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 18 UF 532/96
DRsp Nr. 1997/1397
»1. Bei einer 32jährigen Ehezeit ist eine 13jährige Trennungszeit als lang zu bewerten.2. Dehnt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Trennung seine bisherige Halbtagstätigkeit zu einer Vollerwerbstätigkeit aus und nimmt seitdem keine aus der Ehe herrührenden Aufgaben mehr war, so ist der Versorgungsausgleich zu kürzen, wenn die Gesamtversorgungssituation des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß seine Altersversorgung durch die Kürzung unbillig eingeschränkt wird.«