Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dem am 18. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow -
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Familiengericht in dem angegriffenen, im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzbeschluss, mit dem ihm auf der Grundlage von § 1 GewSchG untersagt wurde, zu der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen, mit ihr zusammenzutreffen, sich ihr zu nähern oder die Wohnung xxx in xxx ohne die Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten, den Verfahrenswert auf 1.000 € und nicht auf den von ihm als zutreffend erachteten Wert von 2.500 € festgesetzt hat.
II.
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