KG - Beschluss vom 23.09.2022
16 WF 95/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 305/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem GewaltschutzverfahrenBegehr auf Herabsetzung eines VerfahrenswertesFehlende Beschwer

KG, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 16 WF 95/22

DRsp Nr. 2022/16990

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Gewaltschutzverfahren Begehr auf Herabsetzung eines Verfahrenswertes Fehlende Beschwer

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dem am 18. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 200 F 305/22 - wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Familiengericht in dem angegriffenen, im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzbeschluss, mit dem ihm auf der Grundlage von § 1 GewSchG untersagt wurde, zu der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen, mit ihr zusammenzutreffen, sich ihr zu nähern oder die Wohnung xxx in xxx ohne die Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten, den Verfahrenswert auf 1.000 € und nicht auf den von ihm als zutreffend erachteten Wert von 2.500 € festgesetzt hat.

II.