KG - Beschluss vom 24.08.2022
16 UF 64/22
Normen:
BGB § 1628 S. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2982/21

Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und Operation auf den Vater alleinVoraussetzungen einer Entscheidungsübertragung gemäß § 1628 S. 1 BGB

KG, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 16 UF 64/22

DRsp Nr. 2023/6290

Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und Operation auf den Vater allein Voraussetzungen einer Entscheidungsübertragung gemäß § 1628 S. 1 BGB

1. Eine Entscheidungsübertragung gemäß § 1628. S. 1 BGB ist nur für eine Einzelfallentscheidung zulässig, nicht jedoch für eine über den Einzelfall hinausgehende Regelung. 2. Daher kann an ein Elternteil nur dann die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und einer Operation, für die eine Bluttransfusion erforderlich werden könnte, übertragen werden, wenn es sich um eine auf die konkrete situationsbezogene Übertragung, also um eine situative Entscheidung handelt.

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 23. März 2022 - 28 F 2982/21 - teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors folgendermaßen neu gefasst:

Der Antrag des Vaters, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Frage der Vornahme einer Bluttransfusion und Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich sein könnte, für den gemeinsamen Sohn ### S###, geboren am ##.##. 2009, zu übertragen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1; BGB § 1697a;

Gründe:

I.