KG - Beschluss vom 24.08.2022
16 UF 64/22
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2982/21

KG - Beschluss vom 24.08.2022 (16 UF 64/22) - DRsp Nr. 2023/6290

KG, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 16 UF 64/22

DRsp Nr. 2023/6290

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 23. März 2022 - 28 F 2982/21 - teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors folgendermaßen neu gefasst:

Der Antrag des Vaters, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Frage der Vornahme einer Bluttransfusion und Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich sein könnte, für den gemeinsamen Sohn ### S###, geboren am ##.##. 2009, zu übertragen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow, soweit ihr mit diesem die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und zu Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich ist, bezüglich des Kindes ### S###, geboren am ##.##. 2009, entzogen und auf den damit allein entscheidungsbefugten Vater übertragen wurde.

Die Eltern leben seit 2012 getrennt. Zwischen den Eltern waren zahlreiche familiengerichtliche Verfahren zum Umgang und zum Sorgerecht rechtshängig. Der Mutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen bestand das gemeinsame Sorgerecht fort.