KG - Beschluss vom 24.11.1998 (1 W 1503/98) - DRsp Nr. 1999/11363
KG, Beschluss vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 1 W 1503/98
DRsp Nr. 1999/11363
Einem Kind, das sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, kann auch unter Berücksichtigung der Bräuche in den USA und der Familientradition nach deutschem Namensrecht nicht der von der US-amerikanischen Mutter in der Ehe geführte Familienname als weiterer Vornamen erteilt werden.