KG - Beschluß vom 25.02.1997
1 W 7935/96
Normen:
BGB § 130 ; FamNamRG Art. 7 § 1 ; PStG § 15c;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 199, 207
FGPrax 1997, 103
FamRZ 1997, 942
NJW-RR 1997, 643
NJW-RR 1997, 645
NJWE-FER 1997, 149
StAZ 1997, 175

KG - Beschluß vom 25.02.1997 (1 W 7935/96) - DRsp Nr. 1997/5415

KG, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 1 W 7935/96

DRsp Nr. 1997/5415

»1. Die Erklärung eines Ehegatten über die Wiederannahme seines Geburtsnamens auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamenrechtsgesetzes wird grundsätzlich erst mit ihrem Eingang bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten wirksam. 2. Die für diese Erklärung geltende Ausschlußfrist ist jedoch dann als gewahrt anzusehen, wenn die Erklärung fristgemäß bei dem Standesbeamten am Wohnsitz des Ehegatten abgegeben worden ist und dieser ihre rechtzeitige Weiterleitung unterläßt, ohne den Ehegatten auf den bevorstehenden Fristablauf hinzuweisen und ihm anheimzustellen, noch selbst für den rechtzeitigen Zugang der Erklärung bei dem zuständigen Standesbeamten zu sorgen.«

Normenkette:

BGB § 130 ; FamNamRG Art. 7 § 1 ; PStG § 15c;

Hinweise:

Hinweis zu A

Hinweis zu B

Fundstellen
EzFamR aktuell 199, 207
FGPrax 1997, 103
FamRZ 1997, 942
NJW-RR 1997, 643
NJW-RR 1997, 645