AG Berlin-Köpenick, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 145/16
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer EheEntscheidung über den Unterhaltsanspruch vorgeschalteten Auskunftsanspruch bei Vorliegen von Härtefällen i.S. von § 1579 BGBEntscheidung des Beschwerdegerichts bei Aufhebung der als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemachten ... Sache
KG, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 UF 16/18
DRsp Nr. 2019/538
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer EheEntscheidung über den Unterhaltsanspruch vorgeschalteten Auskunftsanspruch bei Vorliegen von Härtefällen i.S. von § 1579BGBEntscheidung des Beschwerdegerichts bei Aufhebung der als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemachten ... Sache
1. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind die deutschen Gerichte, auch wenn einer der Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2201/2003 international zuständig.2. Sinn und Zweck der Regelung des § 133 Abs. 1FamFG, nämlich der frühzeitigen Information des Familiengerichts über die familiären Verhältnisse der Ehegatten, kann ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch nicht darauf gestützt werden, dass der Scheidungsantrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.3. Kann einem der Ehegatten nach Scheidung der Ehe voraussichtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zustehen, so ist der Anspruchsgegner gem. § 1580 S. 1 BGB zunächst verpflichtet, auf Verlangen über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.
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