KG - Beschluß vom 26.01.1995 (1 W 7060/94) - DRsp Nr. 1995/6809
KG, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 1 W 7060/94
DRsp Nr. 1995/6809
1. Die Beschwerdeberechtigung des Angehörigen des Betroffenen nach § 69g Abs. 1FGG bezieht sich auch auf die bloße Anfechtung der Betreuerbestellung hinsichtlich der Auswahl der Person des Betreuers und nicht nur auf die Anordnung der Betreuung als solche.2. Anders als im Anwendungsbereich des § 1897 Abs. 5BGB rechtfertigt die Gefahr lediglich geringer Interessenkonflikte es nicht, einen Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4BGB zur Person des zu bestellenden Betreuers zu übergehen. Das ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, daß der Vorgeschlagene im Sinne des § 1897 Abs. 1BGB als ungeeignet erscheint, weil der Vorschlag des Betroffenen seinem eigenen Wohl zuwiderläuft.3. Die nach § 68 Abs. 1FGG grundsätzlich zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht vor der Betreuungsanordnung muß sich auch auf die für die Auswahl des Betreuers bedeutsamen Fragen erstrecken. Soweit nach § 68a Satz 3 BGB in der Regel nahen Angehörigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll, gilt dies auch für die Frage der Betreuerauswahl.