KG - Beschluß vom 26.11.1996 (1 W 7237/95) - DRsp Nr. 1997/5417
KG, Beschluß vom 26.11.1996 - Aktenzeichen 1 W 7237/95
DRsp Nr. 1997/5417
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ein zur Zeit der Schließung der Ehe geführter Name aus einer früheren Ehe nach § 1355 Abs. 2BGB nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.