KG - Beschluß vom 27.04.1993 (1 W 1902/93) - DRsp Nr. 1994/7698
KG, Beschluß vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 1 W 1902/93
DRsp Nr. 1994/7698
1. Die Frage, in welcher Weise die im Ausland abgegebene, nach deutschem Recht nach §§ 1767 Abs. 2, 1749 Abs. 2BGB erforderliche Einwilligung des ausländischen Ehegatten des volljährigen Anzunehmenden zur Adoption erklärt werden muß, um formwirksam zu sein, beurteilt sich nach Art 11 Abs. 1EGBGB. Danach ist die Einwilligungserklärung formgültig, wenn sie entweder nach dem Wirkungsstatut dem deutschem Recht oder der sogenannten Ortsform, d. h. dem Recht des Staates, in dem sie vorgenommen wird, genügt.2. Kennt das Ortsrecht aber das in Frage stehende Rechtsgeschäft nicht, so ist auch die Frage, ob dieses Rechtsgeschäft einer Form bedarf, dieser Rechtsordnung fremd und wird folglich nicht von ihr beantwortet.3. Da vorliegend die Einwilligungserklärung der Ehefrau des Anzunehmenden in der Ukraine aufgenommen worden ist, das Recht der Ukraine aber keine Erwachsenenadoption, sondern nur die Annahme von Minderjährigen kennt und überdies auch in diesem Verfahren eine Zustimmung des Ehegatten des Minderjährigen nicht vorsieht, ist das Ortsrecht nicht anwendbar. Für die Einwilligungserklärung sind demnach nach dem Wirkungsstatut die Formerfordernisse der §§ 1767 Abs. 2, 1750 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich.