KG - Beschluß vom 27.10.1997
3 WF 7783/97
Normen:
BGB § 1626, § 1629, § 1685, § 1690 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 242
EzFamR aktuell 1998, 95

KG - Beschluß vom 27.10.1997 (3 WF 7783/97) - DRsp Nr. 1998/7338

KG, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 3 WF 7783/97

DRsp Nr. 1998/7338

Selbst wenn beiden Eltern noch gemeinsam die elterliche Sorge für ein eheliches Kind zusteht, kann dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil nach § 1685 BGB ein Beistand bestellt werden. Die Bestellung eines Beistandes und die Erweiterung der Befugnisse dieses Beistandes nach § 1690 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für das eheliches Kind haben zur Folge, daß die Prozeßführungsbefugnis der Mutter des Kindes nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB entfallen ist. Der Beistand kann die Unterhaltsansprüche des Kindes nicht in Prozeßstandschaft gerichtlich verfolgen, da eine solche Prozeßstandschaft im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Normenkette:

BGB § 1626, § 1629, § 1685, § 1690 ;
Fundstellen
DAVorm 1998, 242
EzFamR aktuell 1998, 95