KG - Beschluß vom 27.12.1996 (16 WF 8230/96) - DRsp Nr. 1998/10
KG, Beschluß vom 27.12.1996 - Aktenzeichen 16 WF 8230/96
DRsp Nr. 1998/10
»Die von dem Prozeßgericht eines Amtsgerichts im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahren analog § 281ZPO ausgesprochene Abgabe einer Sache an das Familiengericht eines anderen Amtsgerichts ist für dieses nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren bindend. Das Familiengerichts ist nicht gehindert, nach Rechtshängigkeit der Klage die Frage seiner Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden und gegebenenfalls das Verfahren an das zunächst angegangene Amtsgericht, nunmehr für dieses gemäß § 281 Abs. 2ZPO für das Hauptsacheverfahren bindend, zu verweisen.«