KG - Beschluss vom 29.09.1998 (1 W 4007/97) - DRsp Nr. 1999/11351
KG, Beschluss vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 1 W 4007/97
DRsp Nr. 1999/11351
»1. Die Erwerber sämtlicher Miterbenanteile können ein durch die veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Veräußerern um die Vorerben nach dem Erblasser und bei den Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbnachfolge übertragen wurden.«