KG - Beschluss vom 29.09.1998
1 W 4007/97
Normen:
BGB § 2033, § 2139 ; HGB § 27 ;
Fundstellen:
DB 1998, 2591
FGPrax 1999, 27
NJW-RR 1999, 880
NJWE-FER 1999, 243

KG - Beschluss vom 29.09.1998 (1 W 4007/97) - DRsp Nr. 1999/11351

KG, Beschluss vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 1 W 4007/97

DRsp Nr. 1999/11351

»1. Die Erwerber sämtlicher Miterbenanteile können ein durch die veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. 2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Veräußerern um die Vorerben nach dem Erblasser und bei den Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbnachfolge übertragen wurden.«

Normenkette:

BGB § 2033, § 2139 ; HGB § 27 ;
Fundstellen
DB 1998, 2591
FGPrax 1999, 27
NJW-RR 1999, 880
NJWE-FER 1999, 243