KG - Urteil vom 04.06.1985 (17 UF 6004/84) - DRsp Nr. 1996/3212
KG, Urteil vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 17 UF 6004/84
DRsp Nr. 1996/3212
»1. Freistellungsvereinbarungen in einem Scheidungsfolgenvergleich, in denen sich einer der Ehegatten verpflichtet, den Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind allein aufzubringen, sind grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen § 1614BGB unwirksam.2. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Situation des Ehegatten, der dem anderen gegenüber die Verpflichtung übernommen hat, für den Barunterhalt des Kindes zu sorgen, als gefährdet erscheint.«