KG - Urteil vom 12.07.1996
18 UF 2577/96
Normen:
BGB § 260, § 261, § 1379 ; ZPO § 254, § 539 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)250g
FamRZ 1997, 503

KG - Urteil vom 12.07.1996 (18 UF 2577/96) - DRsp Nr. 1997/5422

KG, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 18 UF 2577/96

DRsp Nr. 1997/5422

»1. Die Stufenklage ist auch in einer verkürzen auf die Hilfsansprüche beschränkten Form zulässig; es gelten die für die Stufenklage entwickelten Rechtsgrundsätze. 2. Das gem. § 1379 BGB geschuldete Bestandsverzeichnis muß nicht in jedem Fall eigenhändig unterschriebenen werden.« Hat der zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen verpflichtete Ehegatte ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, so ist der Anspruch auf Auskunft erfüllt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses sind in der zweiten Stufe (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) näher zu begründen.