KG - Urteil vom 12.07.1996 (18 UF 2577/96) - DRsp Nr. 1997/5422
KG, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 18 UF 2577/96
DRsp Nr. 1997/5422
»1. Die Stufenklage ist auch in einer verkürzen auf die Hilfsansprüche beschränkten Form zulässig; es gelten die für die Stufenklage entwickelten Rechtsgrundsätze.2. Das gem. § 1379BGB geschuldete Bestandsverzeichnis muß nicht in jedem Fall eigenhändig unterschriebenen werden.«Hat der zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen verpflichtete Ehegatte ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, so ist der Anspruch auf Auskunft erfüllt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses sind in der zweiten Stufe (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) näher zu begründen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.