KG - Urteil vom 16.12.1993
16 UF 5368/93
Normen:
BGB § 1593, § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1614 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1161

KG - Urteil vom 16.12.1993 (16 UF 5368/93) - DRsp Nr. 1995/1370

KG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 16 UF 5368/93

DRsp Nr. 1995/1370

Wurde ein während der Ehe geborenes Kind nicht von dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehemann gezeugt und wurde bislang die Ehelichkeit des Kindes nicht rechtskräftig angefochten, so kann sich im Unterhaltsprozeß keine der Parteien auf die Nichtehelichkeit des Kindes berufen (vgl. BGH - IVb ZB 100/87 vom 23.03.1988, NJW 1988, 1966 = FamRZ 1988, 711). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung, in der sich die Mutter des Kindes verpflichtet, Unterhaltsforderungen für das Kind nur gegen den leiblichen Vater geltend zu machen, bindet nur die Parteien der Vereinbarung untereinander, nicht jedoch das Kind im Verhältnis zum Vater. Selbst wenn in einer derartigen Abrede ein Unterhaltsverzicht des Kindes gegenüber dem Ehemann der Mutter zu sehen sein sollte, wäre dieser unwirksam, da für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden kann.

Normenkette:

BGB § 1593, § 1601, § 1602 Abs. , § ;