KG - Urteil vom 20.06.1995 (19 UF 2061/95) - DRsp Nr. 1997/1401
KG, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 19 UF 2061/95
DRsp Nr. 1997/1401
Selbst wenn das Scheidungsverfahren nach Zustellung des Scheidungsantrags für eine längere Zeit (vorliegend: 14 Monate) wegen vorübergehender Versöhnung der Parteien nicht betrieben wird, ist im Rahmen der Berechnung des Zugewinns als Stichtag für das Endvermögen grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.