KG - Urteil vom 22.11.1997 (3 UF 1976/97) - DRsp Nr. 1998/16615
KG, Urteil vom 22.11.1997 - Aktenzeichen 3 UF 1976/97
DRsp Nr. 1998/16615
»Überträgt das Vormundschaftsgericht gemäß § 1690 Abs. 1BGB dem Beistand die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes, so entfällt hierdurch nicht nur das nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehende Alleinvertretungsrecht des Elternteils, sondern auch die nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende gesetzliche Prozeßstandschaft. Das minderjährige Kind hat seine Unterhaltsansprüche selbst, vertreten durch den Beistand, gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen.«