KG - Urteil vom 28.11.1995
9 U 6782/94
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 1896 ; FGG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 2, 3, § 69f Abs. 1, § 70h;
Fundstellen:
R&P 1996, 86
Vorinstanzen:
LG Berlin,

KG - Urteil vom 28.11.1995 (9 U 6782/94) - DRsp Nr. 1998/14

KG, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 9 U 6782/94

DRsp Nr. 1998/14

1. Eine vorläufige Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung setzt voraus, daß überzeugende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind. Aufgabe des Vormundschaftsrichters ist es deshalb, Äußerungen von (psychiatrischen) Sachverständigen, wenn von ihnen für den Betroffenen äußerst schwerwiegende Entscheidungen abhängen und es zudem um die angebliche Unfähigkeit des Betroffenen, über sich selbst zu bestimmen, geht, weil er aus psychischen Gründen geistig beeinträchtigt sein soll, kritisch auf ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen. Das bedeutet insbesondere eine Prüfung und Beurteilung, ob die dem Richter unterbreitete sachverständige Würdigung hinreichend auf sichere und zutreffende Tatsachen gestützt ist und danach als richtig, nämlich als einleuchtend und überzeugend erscheinen muß.