KG - Urteil vom 30.10.1997
16 UF 2423/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1579 Nr. 7, § 1615 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 533
FamRZ 1998, 556

KG - Urteil vom 30.10.1997 (16 UF 2423/97) - DRsp Nr. 1998/16618

KG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 16 UF 2423/97

DRsp Nr. 1998/16618

Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt gegen den Vater dieses Kindes aus § 1615l Abs. 2 BGB ist gegenüber ihrem Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann vorrangig. Dies gilt selbst dann, wenn sie wegen der Betreuung von zwei Kindern aus der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Leistungsfähigkeit des gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Vater des Kindes wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit, so daß ihm gegebenenfalls fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Der Mutter des Kindes obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der vorrangige Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den nichtehelichen Vater des Kindes wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht realisiert werden kann. Die Betreuung eines Kindes, daß erst nach der Trennung geboren ist und das nicht von dem Ehemann abstammt, entspricht nicht der früheren Gestaltung der Ehe und stellt die Ehefrau nicht von einer Erwerbstätigkeit frei.