FG Hessen - Urteil vom 06.03.2003
9 K 2173/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 5a ;

Kind; Einkommensgrenze - Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG

FG Hessen, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 9 K 2173/00

DRsp Nr. 2005/1803

Kind; Einkommensgrenze - Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass bei der Höhe der Einkunftsgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG die Zahl der Kinder nicht berücksichtigt wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 5a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob § 10e Abs. 5a Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung (EStG) verfassungsmäßig ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie haben 6 Kinder, die zwischen 1977 und 1995 geboren wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ca. 431.000,-- DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ca. 269.000,-- DM, weil die Kläger aus der Vermietung mehrerer Immobilien Verluste in Höhe von ca. 162.000,-- DM erwirtschafteten.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 66.000,-- DM geltend, von denen der Beklagte im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG 19.830,-- DM berücksichtigte.

Die Einkommensteuerbescheide des Streitjahres wurden mehrfach geändert.