VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2006
12 S 2474/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 72 Abs. 1 ; VwGO § 114 Satz 2 ; SGB VIII § 3 ; SGB VIII § 4 ; SGB VIII § 5 ; SGB VIII § 9 ; SGB VIII § 24 ; SGB VIII § 26 ; SGB VIII § 69 ; SGB VIII § 74 ; SGB VIII § 79 ; LKJHG § 5 ; LKJHG § 6 ; KGaG § 3 ; KGaG § 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 328
FamRZ 2007, 1275
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3626/04

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Bedarf Kindergartenplatz, Freie Träger der Jugendhilfe, Förderung Kindergärten, Haushaltsvorbehalt, Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Rahmenvereinbarung der Verbände der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Waldorfkindergarten, Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 12 S 2474/06

DRsp Nr. 2008/2289

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Bedarf Kindergartenplatz, Freie Träger der Jugendhilfe, Förderung Kindergärten, Haushaltsvorbehalt, Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Rahmenvereinbarung der Verbände der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Waldorfkindergarten, Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

»1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach zu. 2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Förderung von Kindergärten nach § 8 KGaG tritt neben die bundesrechtliche Förderverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und verdrängt diese nicht. 3. Der freie Träger der Jugendhilfe muss nicht vorrangig die eine Förderung verweigernde Gemeinde in Anspruch nehmen, sondern kann im Hinblick auf die Gesamt- und Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 SGB VIII von diesem direkt Förderung begehren. 4. Art und Höhe der Förderung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.