VGH Bayern - Urteil vom 09.06.2005
12 BV 03.1971
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 2 ; SGB VIII § 86 Abs. 1 ; SGB VIII § 86 Abs. 4 ; SGB VIII § 89 ; SGB VIII § 89b Abs. 1 ; SGB VIII § 89b Abs. 2 ; SGB VIII § 89e Abs. 1 ; SGB VIII § 89e Abs. 2 ; SGB VIII § 89f Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2103
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 01.1169

Kinder- und Jugendhilferecht - Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen, Träger, Inobhutnahme, anonyme Geburt

VGH Bayern, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 12 BV 03.1971

DRsp Nr. 2007/23947

Kinder- und Jugendhilferecht - Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen, Träger, Inobhutnahme, anonyme Geburt

»Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die einem örtlichen Jugendhilfeträger durch die Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes im Anschluss an eine "anonyme Geburt" entstehen.«

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 2 ; SGB VIII § 86 Abs. 1 ; SGB VIII § 86 Abs. 4 ; SGB VIII § 89 ; SGB VIII § 89b Abs. 1 ; SGB VIII § 89b Abs. 2 ; SGB VIII § 89e Abs. 1 ; SGB VIII § 89e Abs. 2 ; SGB VIII § 89f Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, Kosten in Höhe von 1.529,40 Euro zu erstatten, die ihm durch die Inobhutnahme des am 7. April 2001 im Krankenhaus St. A. in S.-R. anonym geborenen Kindes und die für dieses Kind geleistete Hilfe zur Erziehung entstanden sind.

1. Der Kläger ist Träger des St. A.-Krankenhauses in S.-R., in dem die Möglichkeit der anonymen Entbindung angeboten wird. Die Wahrnehmung damit in Zusammenhang stehender Aufgaben des Jugendamtes, insbesondere die Inobhutnahme der anonym geborenen oder übergebenen Kinder, hat der Kläger durch Vertrag vom 25. Juli 1999 dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V. in A. (Sozialdienst) im Rahmen des Modellprojekts "Moses" übertragen.