BVerwG - Urteil vom 12.09.1996
5 C 37.95
Normen:
SGB VIII (Fassung 1993) § 23 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 56
DAVorm 1997, 815
FamRZ 1997, 934
info also 1998, 43
NJ 1997, 391
NJW 1997, 2768
NJWE-FER 1997, 264
NVwZ 1997, 1219
SGb 1998, 75
ZfJ 1997, 381
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 15.09.1994 - 13 A 189/93,
OVG Schleswig-Holstein, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 174/94

Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege, Anspruchsvoraussetzungen bei Betreuung des Kindes durch Großmutter als Tagespflegeperson

BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 5 C 37.95

DRsp Nr. 1997/4468

Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege, Anspruchsvoraussetzungen bei Betreuung des Kindes durch Großmutter als Tagespflegeperson

»Wird ein Kind von seiner Großmutter betreut, setzt ein Bedarf auf Förderung des Kindes in Tagespflege durch das Jugendamt nach § 23 SGB VIII voraus, daß die Großmutter weder zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist noch mit der Betreuung des Kindes eine diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt.«

Normenkette:

SGB VIII (Fassung 1993) § 23 ;

Gründe:

I.

Die berufstätige Klägerin, die zusammen mit ihrer Mutter und ihrer im November 1988 geborenen Tochter in einem Haushalt lebte, beantragte im Januar 1993 die Übernahme der Kosten für die Tagespflege ihres Kindes, die von ihrer Mutter durchgeführt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. Mai 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1993, mit der Begründung ab, Kosten für die Tagespflege seien nach § 23 SGB VIII nicht zu übernehmen, weil die betreuende Großmutter mit der von ihr betreuten Enkeltochter verwandt sei und durch die Tagespflege nur ihre Unterhaltspflicht erfülle.