BFH - Urteil vom 14.03.2000
X R 46/99
Normen:
EStG (i.d.F. des JStErgG 1996JStErgG 1996) § 32 Abs. 4 S. 2, § 34f Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1023
BFH/NV 2000, 922
BFHE 191, 319
BStBl II 2000, 344
DB 2000, 1054
DStZ 2000, 495
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kinderförderung bei Wohnungseigentum

BFH, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen X R 46/99

DRsp Nr. 2000/3714

Kinderförderung bei Wohnungseigentum

»Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des JStErgG 1996JStErgG 1996) § 32 Abs. 4 S. 2, § 34f Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.