LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.10.2006
11 Ta 163/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ;
Fundstellen:
MDR 2007, 411
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/04
ArbG Mainz, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/04

Kinderfreibetrag bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 163/06

DRsp Nr. 2007/1080

Kinderfreibetrag bei Prozesskostenhilfe

Betreuen Ehegatten gemeinsam ein Kind, sind bei jedem von ihnen die Unterhaltsfreibeträge gemäß § 115 ZPO ungeteilt zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.03.2004 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.

Der Rechtspfleger hat aufgrund routinemäßiger Überprüfung dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO zunächst durch Beschluss vom 05.07.2006 den Beschluss vom 25.03.2004 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.07.2006 135,00 Euro monatliche Raten zu zahlen habe.

Dieser Beschluss ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 44 des Beiheftes) am 07.07.2006 zugestellt worden.

Mit am 18.07.2006 am Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin verwiesen.

Sie hat ihrem Beschwerdeschriftsatz weitere Unterlagen beigelegt, auf die verwiesen wird.