OLG Dresden - Beschluss vom 14.01.2002
22 WF 443/01
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1413
FuR 2003, 123
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 498/01

Kinderfreibetrag; Kindergeld

OLG Dresden, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 22 WF 443/01

DRsp Nr. 2002/10672

Kinderfreibetrag; Kindergeld

»1. Bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung sind die in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG festgelegten Beträge - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO - vom Einkommen der Partei abzusetzen. Die sozialpolitische Zielsetzung der Einfügung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG steht dem nicht entgegen. 2. Kindergeld gehört zum Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, mit welcher ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen auferlegt wurden.

Mit dem am 26.04.2001 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung der am 25.07.1987 geschlossenen Ehe der Parteien begehrt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung beantragt.

Mit Beschluss vom 28.05.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 755,00 DM zu zahlen sind.