I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, mit welcher ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen auferlegt wurden.
Mit dem am 26.04.2001 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung der am 25.07.1987 geschlossenen Ehe der Parteien begehrt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung beantragt.
Mit Beschluss vom 28.05.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 755,00 DM zu zahlen sind.
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