FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2003
13 K 2/99
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 2 ;

Kinderfreibetrag; Negative ausländische Einkünfte - Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG und der Kinderfreibetragshöhe für die Jahre1990 sowie 1992 bis 1994

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 2/99

DRsp Nr. 2003/17401

Kinderfreibetrag; Negative ausländische Einkünfte - Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG und der Kinderfreibetragshöhe für die Jahre1990 sowie 1992 bis 1994

1. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6a EStG (EStG 1997 bzw. EStG 1990 i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 StÄndG 1992) sind verfassungsgemäß. Die Wertung des Gesetzgebers, dass negative ausländische Einkünfte, die aus Investitionen resultieren, deren Nutzen für die deutsche Volkswirtschaft fragwürdig ist, nicht umfassend ausgeglichen werden müssen, begegnet angesichts des weiteren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Gegen die Höhe der Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1990 bzw. 1992 bis 1994 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus einem Ferienhaus in Schweden und über die Höhe von zu gewährenden Kinderfreibeträgen.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder, A (geb. am xx. xx 1980) und L (geb. am xx. xx 1984).

Der Kläger besitzt in Schweden, E ein Haus, das er als Ferienhaus vermietet. Folgende Verluste wurden in den Streitjahren geltend gemacht:

1990 ./. DM 9.xxx

1992 ./. DM 16.xxx

1993 ./. DM 6.xxx

1994 ./. DM 4.xxx